AGB’S

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen
Heilpraktikerin und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB
soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart
wurde.

2) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot
der Heilpraktikerin, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an
der Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

3) Die Heilpraktikerin ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von
Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet
werden kann, wenn die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus
gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die
sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der
Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung der Behandlung
entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
1) Die Leistung der Heilpraktikerin umfasst die Anwendung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beratung, Diagnose und Therapie.
2) Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Die Heilpraktikerin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient hierüber keine Entscheidung trifft. 3) Vielfach werden von der Heilpraktikerin Methoden der Erfahrungs-und Naturheilheilkunde angewendet, die medizinwissenschaftlich bisher weder anerkannt noch erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methoden kann nicht garantiert werden.

§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung
1) Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten.

2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die Heilpraktikerin oder deren Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung von zutreffenden Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3) Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu. Eine Herausgabe dieser Akte an den Patienten im Original ist ausgeschlossen. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

4) Auf Verlangen erstellt die Heilpraktikerin für den Patienten kosten- und honorarpflichtig eine Behandlungs-und Krankenakte aus der Handakte. Von der Kopie ausgenommen sind Teile der Aufzeichnungen, die rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen der Heilpraktikerin enthalten.
5) Die Handakte wird für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung von der Heilpraktikerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmung aufbewahrt.

§ 4 Kündigung des Behandlungsvertrages
1) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2) Eine Kündigung durch die Heilpraktikerin zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn die Heilpraktikerin aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in einen Gewissenskonflikt bringen könnten.
Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche der Heilpraktikerin bleiben von der Kündigung unberührt.

§ 5 Termineinhaltung
1) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden zu 50% berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin telefonisch absagt, oder am Erscheinen zum vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes gehindert ist, den der Patient nicht zu vertreten hat.

§ 6 Honorierung der Heilpraktikerin
1) Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages entsteht der Honoraranspruch der Heilpraktikerin gegenüber dem Patienten.
2) Sind die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktikerin und Patient vereinbart worden, gelten die Honorarsätze, die in der Preisliste der Heilpraktikerin aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.
3) Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.
4) Die Honorare sind vom Patienten nach jeder Behandlung bar gegen Erhalt einer Quittung oder, falls zwischen Heilpraktikerin und Patienten gesondert vereinbart, nach Rechnungsstellung zu zahlen

§ 7 Leistungen Dritter
1) Vermittelt die Heilpraktikerin Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist die Heilpraktikerin berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Abs. 2 abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge von der Heilpraktikerin gesondert auszuweisen. Die Heilpraktikerin ist berechtigt, für die Vermittlung begleitender Leistungen Dritter beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.
2) Lässt die Heilpraktikerin Leistungen durch Dritte erbringen, die sie selber überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare der Heilpraktikerin, die von der Heilpraktikerin ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit eine Inklusiv-Vereinbarung zwischen Patient und Heilpraktikerin getroffen wurde.
3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Heilpraktikerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragte des Patienten zwischen Dritten (z.B. Labor) und sich selber Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktikerin und Drittem anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
4) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln) ist der Heilpraktikerin die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet. Zulässig ist jedoch die Direktverabreichung solcher Arzneimittel durch den Heilpraktikerin an den Patienten, da es sich hierbei nicht um eine Abgabe, sondern eine Verwendung handelt. Die Honorarforderung der Heilpraktikerin umfasst auch die verwendeten Arzneimittel. Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht wurden ist ausgeschlossen.
5) Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten welche von der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Direktgeschäft zwischen Patient und Apotheke dar, auf welches diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die dem Patienten vom der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet werden und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.

§ 8 Honorarerstattung durch Dritte
1) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch
Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 5 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin
führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder
Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2) Soweit die Heilpraktikerin dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben
macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze
nicht als vereinbartes Honorar. Der Umfang der Heilpraktiker-Leistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3) Die Heilpraktikerin erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte.
Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient.
Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 9 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich,
Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der
jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die
Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder
nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu
ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Berlin, 27.10.2013
Nele Niemeyer